Per 1. Januar 2003 haben die Gemeinderäte von
Aegerten, Brügg, Scheuren, Schwadernau und Studen den Zusammenschluss mittels
Vertrag der Feuerwehren und des Zivilschutzes nach dem Modell der sogenannten
"Sitzgemeinde" ins Leben gerufen, wobei die Gemeinde Brügg die
Rolle der Sitzgemeinde übernimmt.
Ziele der Zusammenarbeit sind vor allem ein verbessertes und
professionelleres Angebot im Bereich der Sicherheit, Synergien durch
vereintes Fachwissen und die gemeinsame Erfüllung der den Gemeinden
obliegenden Aufgaben. Insbesondere im Bereich des Zivilschutzes hat der
Regierungsstatthalter von Nidau die Gemeinden zum Zusammenschluss
aufgefordert.
Im Laufe der Regionalisierung hat sich gezeigt, dass - über die Bereiche der
Feuerwehr und des Zivilschutzes hinaus - ein gemeinsames regionales
Führungsorgan an Stelle der bisher bestehenden Gemeindeführungsorgane
sinnvoll erscheint. Das gemeinsame Führungsorgan ist ein Gremium von
Sachverständigen und dient der Unterstützung der politischen Behörden in der
Bewältigung besonderer Ereignisse im Sinn des kantonalen Gesetzes über
ausserordentliche Lagen.
Die zuständigen Behörden haben die notwendigen Papiere zu Handen der
Stimmberechtigten erarbeitet. Die Gemeindeversammlungen der fünf
Einwohnergemeinden haben das Sicherheitsreglement mit Inkraftsetzung 1.
Januar 2003 beschlossen.
Nachstehend sind die wichtigsten Merkmale des Sicherheitsreglementes
aufgelistet: |
Die Gemeinde Brügg erfüllt die durch den Bund
oder den Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der Gemeindepolizei, der
Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Bewältigung ausserordentlicher Lagen auf
dem Gemeindegebiet wie auch für weitere Gemeinden. Der Gemeinderat regelt die
Einzelheiten durch Vertrag mit den angeschlossenen Gemeinden. |
Der bisherige Begriff "Wehrdienste"
wird durch "Feuerwehr" ersetzt.
Der Gemeinderat bestimmt die Altersgrenzen, innerhalb welcher Frauen und
Männer der Feuerwehrpflicht unterstellt sind.
Die Sicherheitskommision bestimmt, ob Feuerwehrdienstpflichtige
Feuerwehrdienst zu leisten haben oder eine Ersatzabgabe bezahlen müssen.
Das kantonale Recht befreit gewisse Personen vom aktiven Feuerwehrdienst. Der
Gemeinderat bestimmt über die Höhe der jährlichen Ersatzabgabe im Rahmen des
durch den Kanton festgelegten Höchstansatzes. Er kann für in der Gemeinde
oder andernorts geleistet Dienste eine angemesse Ermässigung versehen.
Ungetrennte Ehepaare, welche keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, bezahlen
die Ersatzabgabe nur einmal. Ist ein Ehepaar von der Pflicht der Ersatzabgabe
befreit, ist nur die Hälfte der Abgabe zu entrichten.
Personen, welche durch das kantonale Recht vom aktiven Feuerwehrdienst
befreit sind, schulden keine Ersatzabgabe; auch hier kann der Gemeinderat
weitere Befreiungsgründe vorsehen. |